Der "Mindestschutz" für Zwangsarbeiterinnen (AV zum Mutterschutzgesetz von 1942)

 

[Reichsgesetzblatt 1942, Teil 1, S.324 ff.]

 

Im 1. Punkt der Ausführungsverordnung zum Mutterschutzgesetz vom 17. Mai 1942 wurde zunächst einmal ganz deutlich formuliert: "Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes ... finden nur auf Frauen Anwendung, die deutsche Staatsangehörige - ausgenommen Juden - oder deutsche Volkszugehörige sind."[1]

Im 2. Punkt heißt es: "Abschnitt IX dieser VO gilt für die nicht in Nr.1 genannten Frauen, die in Betrieben und Verwaltungen Arbeiten auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausführen."

Abschnitt IX trug die Überschrift: "Mindestschutz für Sondergruppen erwerbstätiger Frauen (Nr.2)" und galt offensichtlich u.a. für "Ostarbeiterinnen" und Polinnen.

Abschnitt IX Punkt 34. "Werdende Mütter sind verpflichtet, dem Betriebsführer ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Niederkunft mitzuteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Der Betriebsführer hat dem Arbeitsamt von der Schwangerschaft unverzüglich Anzeige zu erstatten."

Abschnitt IX Punkt 35. "Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten im Sinne der Abschnitte II und III dieser VO beschäftigt werden."

Abschnitt IX Punkt 36. "Werdende Mütter sind berechtigt, die Arbeitsleistung zu verweigern, wenn sie nachweisen, dass sie voraussichtlich in den folgenden zwei Wochen niederkommen. Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von sechs Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden."


Fazit: Während deutsche Mütter 6 Wochen vor der Geburt des Kindes von der Arbeitsverpflichtung befreit wurden [nach §2 (3) Mutterschutzgesetz 1942], mussten "Ostarbeiterinnen" und Polinnen noch bis 2 Wochen vor der Geburt arbeiten.

Frauen aus Polen und der Sowjetunion durften nach der Geburt generell nur 6 Wochen regenerieren. Für deutsche Wöchnerinnen waren zwar auch 6 Wochen Regenerationszeit vorgesehen. Diese erhöhte sich aber auf 8 Wochen für stillende Mütter und auf 12 Wochen im Falle einer Frühgeburt [nach §3 (1) Mutterschutzgesetz 1942].

Von den Müttern aus Polen und der Sowjetunion wurde zusätzlich verlangt, dass sie in dieser Zeit nach der Geburt trotzdem für Haus- und Heimarbeiten zur Verfügung stehen müssten. Bei größeren Lagerkomplexen waren dafür entsprechende „Beschäftigungsbaracken“ zu schaffen.[2]

 

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[1] Das "Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz)" wurde am 17. Mai 1942 im Reichsgesetzblatt veröffentlicht, RGBl 1942, Teil I, S.321-324. Die zugehörige Ausführungsverordnung (AV) ist auf den Seiten 324-328 zu finden.

[2] Punkt 2 im erläuternden Erlass des GBA vom 20. März 1943.

 

© Uwe Fentsahm (Brügge, Mai 2021)