Zentrale Quellen zum Thema "Ausländerkinder-Pflegestätten"

 

"Bei allen Maßnahmen muss berücksichtigt werden, dass es sich etwa 50 v.H. um weibliche Kräfte handelt."

 

"Ärztliche Untersuchung der im Reichsgebiet eingesetzten polnischen landwirtschaftlichen Arbeitskräfte" (RAM 31. Januar 1940)[1]

 

"Die Arbeitskräfte werden erstmalig im Gouvernement, den Reichsgauen Danzig-Westpreußen und Posen und den Regierungsbezirken Kattowitz und Zichenau nach den unten abgedruckten Richtlinien untersucht und entlaust. Ich habe die abgebenden Stellen gebeten, nach Möglichkeit mit dem Transport eine namentliche Liste der Untersuchten zu übermitteln."

"Bei den Nachuntersuchungen sind ebenfalls die Richtlinien zugrunde zu legen, insbesondere ist auf im Osten endemisch herrschende Infektionskrankheiten (Seuchen), auf Tbc-Kranke, Trachom-Verdächtige, Geschlechtskranke, Hautkranke (insbesondere Krätzekranke) und auf das Vorhandensein von Kleider-, Kopf- und Filzläusen sowie von Nissen dieser Läuse zu achten."

"Die Untersuchungen sind als Reihenuntersuchungen durchzuführen. Empfohlen wird die Bildung von Untersuchungsgruppen, bei denen jeder zu der Gruppe gehörige Arzt nur auf bestimmte Merkmale zu untersuchen hätte."

"Die Untersuchungen müssen so beschleunigt vorgenommen werden, dass die Transporte nach Möglichkeit bei Abgang der Anschlusszüge, jedenfalls aber vor dem Transport zur Arbeitsstelle durchuntersucht sind. Zurückzuhalten sind lediglich krankheitsverdächtige und läusebehaftete Personen. Wegen ihrer Unterbringung ist schon vor dem Eintreffen der Transporte bei den Kommunalbehörden im Einvernehmen mit den Gesundheitsämtern und den zuständigen NSV-Stellen das Erforderliche zu veranlassen."

"Bei allen Maßnahmen muss berücksichtigt werden, dass es sich etwa 50 v.H. um weibliche Kräfte handelt."

"Die nachstehenden Richtlinien gelten sinngemäß auch für die ärztliche Nachuntersuchung nichtlandwirtschaftlicher polnischer Arbeitskräfte."

 

Richtlinien für die ärztliche Untersuchung polnischer Arbeitskräfte:
"Die zu verpflichtende Person darf nicht schwanger sein."


[1] Erlass des Reichsarbeitsministers Franz Seldte vom 31. Januar 1940 [Ib 254, in: Runderlasse ARG 137/40].

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