Zentrale Quellen zum Thema "Ausländerkinder-Pflegestätten"

 

"Die zu verpflichtende Person darf nicht schwanger sein."

 

"Richtlinien für die ärztliche Untersuchung polnischer Arbeitskräfte" (Anhang zu RAM 31. Januar 1940)[1]

 

"Für die Ausreise aus dem besetzten polnischen Gebiet, den Reichsgauen Danzig-Westpreußen und Posen und den Regierungsbezirken Kattowitz und Zichenau sind nur politisch und sittlich einwandfreie polnische Arbeitskräfte aus Kreisen freizugeben, in denen weder Typhus, Paratyphus, Ruhr noch Fleckfieber herrschen."

"Die zu verpflichtende Person muss für die vorgesehene Arbeit tauglich, d.h. sie muss entsprechend kräftig und frei von arbeitsbehindernden Krankheiten und Gebrechen sein; sie darf nicht schwanger sein."

"Der Befund der ärztlichen Untersuchung und die dabei festgestellte Tauglichkeit für die vorgesehene Arbeit ist vom Arzt in entsprechend aufgestellten Listen zu bescheinigen."


[1] Anhang zum Erlass des Reichsarbeitsministers Franz Seldte vom 31. Januar 1940 [Ib 254, in: Runderlasse ARG 137/40].

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