Zentrale Quellen zum Thema "Ausländerkinder-Pflegestätten"

 

"Es muss dafür gesorgt werden, dass die Entbindung in ihrer Heimat stattfindet."

 

"Ärztliche Untersuchung und Entlausung der für das Reichsgebiet angeworbenen polnischen Arbeitskräfte" (RAM 16. Juli 1940)[1]

 

II 1. "Lässt sich bereits bei der ärztlichen Untersuchung der Arbeitskräfte erkennen, dass sie für den Arbeitseinsatz in kürzerer Zeit (bis zu 2 Wochen) nicht in Betracht kommen, so sind sie bei Transportfähigkeit sofort zurückzuschicken. In Betracht kommen u.a. nicht kurzfristig zu beseitigende Geschlechtskrankheiten, Lungentuberkulose, Geisteskrankheiten, Trachom usw."

II 2. "Ist sofortige Krankenhausaufnahme notwendig, so sind für Kranke, deren Arbeits- oder Transportfähigkeit innerhalb von 2 Wochen hergestellt werden können, die Krankenhauskosten zu übernehmen. Ergibt sich bei ihnen die Notwendigkeit einer Heilstättenbehandlung, so sind sie zurückzuschicken."

II 3. "Alle Arbeitskräfte, deren Arbeits- oder Transportfähigkeit innerhalb von 2 Wochen nicht hergestellt werden können, sind den zuständigen Fürsorgeträgern zu übergeben. Bei Rücksendung nach Eintritt der Transportfähigkeit sind die Rücksendekosten zu übernehmen."

II 4. "Ergibt sich innerhalb einiger Tage - in der Regel bis zu 5 Tagen - nach der Arbeitsaufnahme Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die nachweislich bereits bei Beginn der Arbeitsaufnahme bestanden und nach ihrer Art und Erscheinungsform die Arbeitsfähigkeit in einem ihre wirtschaftliche Ausnutzung in Frage stellenden Ausmaß beeinträchtigt hat, so liegt ein missglückter Arbeitsversuch vor."

III "Polnische weibliche Arbeiterinnen, die schwanger sind, müssen nach Bekanntwerden der Schwangerschaft, unabhängig von ihrer Dauer und vom Zeitpunkt ihrer Feststellung, auf Kosten des Reichsstocks für Arbeitseinsatz zurückgeschickt werden. Es muss dafür gesorgt werden, dass die Entbindung in ihrer Heimat stattfindet."

IV "Werden polnische Arbeitskräfte auf Grund des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung zurückgeschickt, so ist dem Heimatarbeitsamt eine Abschrift des ärztlichen Gutachtens zu übermitteln."


[1] Erlass des Reichsarbeitsministers Franz Seldte vom 16. Juli 1940 (Ib 2265, in: Runderlasse ARG 834/40).

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