Zentrale Quellen zum Thema "Ausländerkinder-Pflegestätten"

 

Der Reichsbauernführer informiert über Anwendung des Mutterschutzgesetzes von 1942

Der Reichsbauernführer wandte sich am 23. Juni 1943 über die "Dienstnachrichten des Reichsnährstandes" ausdrücklich an die Landes- und Kreisbauernschaften und zur Unterrichtung der Ortsbauernführer (OBF): "Nachstehend gebe ich einen Erlass des GBA vom 30.4.1943 (III a 1512) bekannt:

'Aufgrund der Nr.1 Abs.2 der Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) vom 17.5.1942 (RGBl I S.324) bestimme ich im Einvernehmen mit dem RMdI und dem Reichsführer SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, dass sämtliche Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 17.5.1942 (RGBl I S.324) und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Ausführungsbestimmungen auf die im Deutschen Reich beschäftigten Frauen folgender Staaten Anwendung finden:

Dänemark, Niederlande, Norwegen, Rumänien, Schweden und Schweiz. Die genannten Vorschriften gelten ferner für Fläminnen, die ihre Zugehörigkeit zum flämischen Volkstum durch eine amtliche Bescheinigung nachweisen.'"

Fazit: Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Zwangsarbeiterinnen aus Polen und der Sowjetunion!


Der Erlass des Reichsbauernführers vom 23. Juni 1943 [GW 240] wurde in den Dienstnachrichten (DN) des Reichsnährstandes, Nr.25 (1943) auf S.691 f. veröffentlicht.

 

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